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Pressemeldungen

Hotspot Baustelle: An heißen Tagen ist Prävention das A und O

Baufirmen sind auch für Arbeit unter Hitzebedingungen gut gerüstet

Stuttgart. Auch in den nächsten Tagen sowie in der kommenden Woche soll es wieder sehr heiß werden im Südwesten. Das Arbeiten auf den Baustellen kann dann recht beschwerlich werden. Die Bauwirtschaft Baden-Württemberg und ihre Mitgliedbetriebe nehmen deshalb die Verpflichtung, ihre Beschäftigten bei sehr hohen Außentemperaturen adäquat zu schützen, sehr ernst und handeln entsprechend.

Dazu gehören beispielsweise die im Arbeitsschutz vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Maßnahmen wie etwa die Beschattung von Baustellen - soweit möglich – die Verlagerung von Arbeit in kühlere Tagesrandzeiten, schattige Unterstellmöglichkeiten für Pausen oder die Verlängerung von Pausenzeiten. Standard sollte an heißen Tagen zudem eine persönliche Schutzausrüstung aus körperbedeckender Kleidung, einer geeigneten Kopfbedeckung sowie eine Sonnenschutzbrille sein. Auch die Nutzung von Sonnencremes mit hohem Lichtschutzfaktor sei bei Bauarbeiten im Freien unerlässlich. In diesem Zusammenhang empfiehlt der Bauverband, die entsprechenden UV-Präventionsuntersuchungen der BG Bau wahrzunehmen. Dazu haben die Sozialpartner im Baugewerbe eine vielbeachtete Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen.

Der Lohntarifvertrag sieht darüber hinaus bereits heute eine Regelung vor, durch die auch außerhalb der sogenannten Schlechterwetterzeit witterungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit, z.B. aktuell durch hitzebedingte Ausfälle, entschädigt wird. Dazu erhält der Beschäftigte für jede im Jahresverlauf gearbeitete Arbeitsstunde im Rahmen des Bauzuschlags ein Zuschlag von 2,9 % auf den Tariflohn – auch wenn tatsächlich keine Arbeitsstunden ausfallen. Die Bau-Tarifvertragsparteien haben mit dieser Neuregelung eine bis in die 70er Jahre bestehende Sommerausgleichs-Regelung abgelöst. Darüber hinaus müssen auch hitzebedingt ausgefallene und nachgeholte Arbeitsstunden mit einem Zuschlag in Höhe von 25 Prozent vergütet werden, sofern der Betrieb nicht mit einem Ausgleichskonto arbeitet.

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