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Pressemeldungen

Stoffpreisgleitklausel: Schwieriges Wort, aber hilfreich

Kommunen nutzen diese Möglichkeit zur Preisanpassung viel zu selten

Stuttgart. Stoffpreisgleitklausel: Ein schwieriges Wort, aber hilfreich in Zeiten mit stark schwankenden Baumaterialpreisen - und zwar sowohl für Auftragnehmer als auch für Auftraggeber. Diese Erkenntnis scheint allerdings noch nicht bei allen Marktbeteiligten angekommen zu sein. Dabei sieht Rainer Mang, Experte für Bauvertragsrecht im Verband der Bauwirtschaft Baden-Württemberg, beim Thema Stoffpreisgleitklausel für beide Seiten Vorteile: „Es ist schlichtweg eine Risikoabsicherung - insbesondere, wenn sich die Baumaßnahme über einen längeren Zeitraum hinzieht und viel Bewegung in der Materialkostenentwicklung ist. Leider kann man das Kostenrisiko bei kürzer laufenden Baumaßnahmen mit heftigen Preisschwankungen, wie wir sie in diesem Jahr vor allem bei Baustahl, Holz, Kupfer, Bitumen oder auch Dämmmaterialien und Kunststoffen erlebt haben, nicht durch die Klauseln der öffentlichen Hand absichern.“

Stoffpreisgleitklauseln werden bei größeren Bauprojekten des Bundes und des Landes angewandt. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahme mindestens zehn Monate läuft, in Ausnahmefällen können es auch nur sechs Monate sein. Außerdem muss ein nicht kalkulierbares Preisrisiko für bestimmte Stoffe im Zeitraum des Bauvorhabens bestehen. Nähere Details dazu kann man im Vergabehandbuch des Bundes (VHB, Formblatt 225 oder im HVA B-StB) nachlesen.

Die Regelungen gemäß § 9d VOB/A gelten auch für kommunale Auftraggeber. „Allerdings vereinbaren viele Bauämter trotzdem keine Stoffpreisgleitklausel, weil das Kommunale Vergabehandbuch Bau für Baden-Württemberg dafür keinen entsprechenden Vordruck enthält“, bemängelt Rainer Mang. Bei länger laufenden Bauvorhaben wie etwa der Neubau oder die Sanierung von Brücken kann das Fehlen einer solchen Klausel zum Problem werden. „Wir erleben immer wieder, dass sich Kommunen in Ausschreibungsverfahren über fehlende Angebote seitens der Bauunternehmen beklagen. Das hat einen einfachen Grund: Ohne Stoffpreisgleitklausel ist das Kostenrisiko einer Angebotsabgabe bei stark schwankenden Baumaterialpreisen für viele Firmen schlichtweg zu hoch.“ Geben sie dennoch ein Gebot ab, müssen sie in ihrer Kalkulation einen so genannten Wagniszuschlag, also einen ausreichenden Sicherheitspuffer mit einplanen. Für die Kommunen wird es dann in jedem Fall etwas teurer.

Verzichtet ein Unternehmer auf den Wagniszuschlag, um so womöglich als günstigster Anbieter den Zuschlag zu bekommen, läuft er Gefahr, den Auftrag mit roten Zahlen abzuschließen. Die Vergangenheit hat oft genug gezeigt, wohin das führt. Früher haben zahlreiche Baufirmen wegen des harten Preiswettbewerbs nicht mehr kostendeckend kalkuliert. Die Eigenkapitaldecke wurde immer dünner, irgendwann schlitterte der Betrieb in die Insolvenz. Die Stoffpreisgleitklausel wirkt dem entgegen. Sie ist für beide Seiten eine Absicherung und sorgt für ein faireres Miteinander. „Unkalkulierbare Kostenrisiken sollten unserer Ansicht nach nicht einseitig auf den Auftragnehmer abgewälzt, sondern von beiden Vertragspartnern gemeinsam getragen werden. Hier hat die Öffentliche Hand durchaus auch eine Vorbildfunktion“, meint Rainer Mang. Für die Verantwortlichen in den Kommunen, die bei länger laufenden Baumaßnahmen in Zukunft doch eine Stoffpreisgleitklausel in ihren Ausschreibungen mit aufnehmen möchten, hat er noch einen praktischen Rat: „Nutzen Sie einfach das entsprechende Formblatt aus dem Vergabehandbuch des Bundes. Das ist erlaubt und hilft beim Formulieren der Ausschreibungen.“

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